Planungswissen

Ergonomischer Büroarbeitsplatz: Maße, Einstellung, Checkliste

Kampfmann Inneneinrichtungen richtet ergonomische Büroarbeitsplätze für Unternehmen im Rhein-Main-Gebiet und in Unterfranken ein – mit Schreibtischsystemen renommierter Hersteller und Maßmöbeln aus eigener Produktion. Diese Seite fasst zusammen, was Arbeitsstättenverordnung und DGUV zu Schreibtisch, Bürostuhl und Bildschirm empfehlen.

Was macht einen Büroarbeitsplatz ergonomisch?

Ein ergonomischer Arbeitsplatz lässt sich an den Menschen anpassen, ermöglicht wechselnde Körperhaltungen und ist frei von störenden Blendungen und Reflexionen.

Die Arbeitsstättenverordnung verlangt für Bildschirmarbeitsplätze unter anderem genügend Platz, um die Haltung zu wechseln und sich zu bewegen, reflexionsarme Arbeitsflächen und eine Arbeitsfläche, auf der Tastatur, Maus, Bildschirm und Unterlagen flexibel angeordnet werden können – mit Platz zum Auflegen der Handballen vor der Tastatur (ArbStättV, Anhang Nr. 6.1 Abs. 3 bis 6). Bildschirmarbeit soll außerdem durch andere Tätigkeiten oder Pausen unterbrochen werden (Anhang Nr. 6.1 Abs. 2).

Wie groß sollte ein Schreibtisch im Büro sein?

Die DGUV nennt als Mindestmaß für die Arbeitsfläche 1600 × 800 mm (Breite × Tiefe) und empfiehlt aus ergonomischer Sicht 1800 mm Breite bei 900 oder 1000 mm Tiefe (DGUV Information 215-410, Tabelle 10).

Eine schmalere Fläche von 1200 mm hält die DGUV nur für Arbeitsplätze mit einem einzigen Bildschirm, wenig Papier und ohne wechselnde Tätigkeiten für ausreichend. Tischhohe Container können eine 1200 mm breite Fläche auf die Mindestbreite ergänzen. Maßmöbel bieten hier Spielraum: Arbeitsflächen lassen sich exakt auf Raum, Technik und Tätigkeit zuschneiden.

Wie hoch sollte der Schreibtisch sein?

Die Arbeitsfläche sollte bei entspannt hängenden Oberarmen ungefähr auf Höhe der Ellenbogen liegen (DGUV Information 215-410).

Arbeitsflächenhöhen nach DGUV Information 215-410, Tabelle 10
TischartMindestanforderung laut DGUV
Feste Höhe, sitzend740 mm ± 20 mm
Feste Höhe, stehend1050 mm ± 20 mm
Höhenverstellbar, sitzend650 bis 850 mm
Höhenverstellbar, stehend950 bis 1250 mm
Höhenverstellbar, Sitzen und Stehen650 bis 1250 mm

Quelle: DGUV Information 215-410 (Juli 2019), Tabelle 10. Als ergonomische Empfehlung nennt die DGUV zusätzlich eine untere Verstellgrenze unter 620 mm, damit auch kleine Personen gut sitzen.

Ein Sitz-Steh-Arbeitsplatz erleichtert den Haltungswechsel, den die Arbeitsstättenverordnung fordert. Am Sitzarbeitsplatz wird zusätzlich die Sitzhöhe an die Körpermaße angepasst; reicht das nicht, ist auf Wunsch eine Fußstütze bereitzustellen (ArbStättV, Anhang Nr. 6.1 Abs. 7).

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Wie wird der Bildschirm richtig aufgestellt?

Der Bildschirm steht so, dass die oberste Textzeile nicht über Augenhöhe liegt, der Blick leicht nach unten geht und der Abstand mindestens 500 mm beträgt (DGUV Information 215-410).

  • Blickrichtung: Für eine entspannte Kopfhaltung empfiehlt die DGUV eine um etwa 35° nach unten geneigte Blicklinie, die ungefähr senkrecht auf den Bildschirm trifft.
  • Abstand: Mindestens 500 mm, bei größeren Bildschirmen entsprechend mehr.
  • Einstellbarkeit: Bildschirme müssen frei dreh- und neigbar sein und eine reflexionsarme Oberfläche haben; Helligkeit, Kontrast und Zeichengröße müssen sich einstellen lassen (ArbStättV, Anhang Nr. 6.2 und 6.3).
  • Mehrere Bildschirme werden ergonomisch angeordnet; die Eingabegeräte müssen eindeutig zugeordnet sein (Anhang Nr. 6.1 Abs. 9).

Worauf kommt es beim Bürostuhl an?

Ein guter Bürostuhl lässt sich an den Körper anpassen, unterstützt wechselnde Sitzhaltungen und stützt den Körper in jeder Position (DGUV Information 215-410, Abschnitt 8.3.2).

  • Sitzhöhe: Als Mindestanforderung nennt die DGUV einen Verstellbereich von 400 bis 510 mm, empfohlen ist ein größerer Bereich. Richtig eingestellt ist die Höhe, wenn die Füße ganz auf dem Boden stehen und die Oberschenkel etwa waagerecht liegen.
  • Sitztiefe: Verstellbare Sitztiefen sind zu bevorzugen, damit kleine Personen Halt an der Rückenlehne finden und große genug Auflage für die Oberschenkel haben – die Kniekehlen bleiben frei.
  • Rückenlehne: Sie folgt der natürlichen Form der Wirbelsäule; ihre Neigung sollte sich verstellen lassen.
  • Belastbarkeit: Laut DGUV sollten Bürostühle mindestens für 110 kg Körpergewicht und acht Stunden Nutzung pro Tag ausgelegt sein.
  • Rollen passend zum Boden: harte Rollen auf Teppich, weiche Rollen auf Parkett oder anderen harten Belägen.

Quelle: DGUV Information 215-410 (Juli 2019), Abschnitt 8.3.2 und Tabelle 11.

Wie viel Platz und Licht braucht der Arbeitsplatz?

Hinter dem Schreibtisch muss mindestens 1,50 m² freie Bewegungsfläche bleiben, und für Bildschirmarbeit sind mindestens 500 Lux vorgeschrieben (ASR A1.2, Nr. 5.1.1; ASR A3.4, Anhang 3 Nr. 4.2). Alle Flächen- und Lichtwerte im Detail finden Sie auf der Seite zur Arbeitsstättenverordnung im Büro.

Checkliste: Ist Ihr Arbeitsplatz ergonomisch?

  • Arbeitsfläche mindestens 1600 × 800 mm, besser größer
  • Tischhöhe passt: Unterarme liegen bei hängenden Oberarmen etwa waagerecht auf
  • Haltungswechsel möglich – idealerweise mit Sitz-Steh-Arbeitsplatz
  • Bildschirm: oberste Zeile nicht über Augenhöhe, mindestens 50 cm Abstand, dreh- und neigbar
  • Keine Spiegelungen auf Bildschirm und Tischfläche
  • Stuhl in Sitzhöhe, Sitztiefe und Rückenlehne eingestellt; Rollen passen zum Bodenbelag
  • Platz und Licht nach Arbeitsstättenverordnung (Werte im Überblick)

Häufige Fragen zur Ergonomie im Büro

Muss der Arbeitgeber einen höhenverstellbaren Schreibtisch stellen?

Einen bestimmten Tischtyp schreibt die Arbeitsstättenverordnung nicht vor. Sie verlangt aber ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen (Anhang Nr. 6.1 Abs. 3). Welche Ausstattung im Einzelfall nötig ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Wie hoch muss ein Schreibtisch mit fester Höhe sein?

Für Sitzarbeitsplätze mit fester Tischhöhe nennt die DGUV Information 215-410 eine Höhe von 740 mm mit einer Toleranz von ± 20 mm.

Wie hoch sollte die Sitzfläche eines Bürostuhls sein?

So hoch, dass die Füße flach auf dem Boden stehen und die Oberschenkel etwa waagerecht liegen. Die DGUV Information 215-410 nennt als Mindestverstellbereich 400 bis 510 mm.

Quellen

  1. Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV), Anhang Nr. 6 „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“. gesetze-im-internet.de
  2. DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung“, Ausgabe Juli 2019, Tabelle 10 und Abschnitt zur Arbeitshöhe und Bildschirmanordnung. publikationen.dguv.de
  3. Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“, Ausgabe September 2013, zuletzt geändert GMBl 2022, Nr. 5.1. baua.de
  4. Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“, Ausgabe Mai 2023, Nr. 5.1, 6.2 und Anhang 3. baua.de

Werte in eigenen Worten wiedergegeben. Die DGUV Information ist eine Empfehlung der gesetzlichen Unfallversicherung, keine Rechtsvorschrift. Maßgeblich für die ASR ist der im GMBl bekannt gemachte Text. Diese Seite ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung.

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