Planungswissen

Arbeitsstättenverordnung im Büro: die wichtigsten Werte im Überblick

Wer Büros plant oder neu einrichtet, muss die Arbeitsstättenverordnung und ihre Technischen Regeln beachten. Kampfmann Inneneinrichtungen aus Mömbris berücksichtigt diese Vorgaben bei jeder Büroplanung im Rhein-Main-Gebiet und in Unterfranken. Hier finden Sie die zentralen Werte zu Fläche, Raumhöhe, Bewegungsfläche, Licht und Lärm – jeweils mit Fundstelle.

Was regelt die Arbeitsstättenverordnung?

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt fest, wie Arbeitsstätten eingerichtet und betrieben werden müssen, damit Beschäftigte sicher und gesund arbeiten können; konkrete Werte enthalten die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).

Die ASR erarbeitet der Ausschuss für Arbeitsstätten; das Bundesarbeitsministerium macht sie bekannt, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stellt Lesefassungen bereit. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Wer davon abweicht, muss mit anderen Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen (ArbStättV, § 3a Abs. 1). Für Büros sind vor allem die Regeln zu Raumabmessungen (ASR A1.2), Beleuchtung (ASR A3.4) und Lärm (ASR A3.7) relevant.

Wie viel Grundfläche braucht ein Büro?

Ein Arbeitsraum muss mindestens 8 m² für einen Arbeitsplatz und mindestens 6 m² für jeden weiteren bieten (ASR A1.2, Nr. 5 Abs. 3).

Für die Planung nennt die ASR praxisnähere Richtwerte, die Möblierung und anteilige Verkehrsflächen im Raum einschließen (ASR A1.2, Nr. 5 Abs. 4):

BürotypRichtwert je Arbeitsplatz
Zellenbüro (Einzel- oder Mehrpersonenbüro)8 bis 10 m²
Großraumbüro (ab 400 m² Grundfläche)12 bis 15 m²

Im Großraumbüro liegt der Wert höher, weil mehr Verkehrsfläche nötig ist und Störungen durch Geräusche und Bewegung zunehmen. Beispiel: Ein Zweipersonenbüro muss mindestens 14 m² groß sein (8 m² + 6 m²); nach Richtwert sind 16 bis 20 m² realistisch.

Wie hoch muss ein Büroraum sein?

Die lichte Raumhöhe richtet sich nach der Grundfläche: bis 50 m² mindestens 2,50 m, darüber 2,75 m, ab mehr als 100 m² 3,00 m und ab mehr als 2.000 m² 3,25 m (ASR A1.2, Nr. 6 Abs. 2).

Grundfläche des RaumsLichte Höhe mindestens
bis 50 m²2,50 m
mehr als 50 m²2,75 m
mehr als 100 m²3,00 m
mehr als 2.000 m²3,25 m

Bestehen nach der Gefährdungsbeurteilung keine gesundheitlichen Bedenken, dürfen diese Maße um 0,25 m unterschritten werden – 2,50 m aber nie (ASR A1.2, Nr. 6 Abs. 3). Für Räume bis 50 m² mit überwiegend sitzender Tätigkeit gilt unter Umständen das Maß des Landesbaurechts (Nr. 6 Abs. 4). Zusätzlich muss jede ständig anwesende Person bei überwiegend sitzender Tätigkeit mindestens 12 m³ freien Luftraum haben (ASR A1.2, Nr. 7 Abs. 1).

Welche Bewegungsfläche braucht ein Arbeitsplatz?

Mindestens 1,50 m² freie Fläche direkt am Arbeitsplatz, dabei mindestens 1,00 m tief und 1,00 m breit (ASR A1.2, Nr. 5.1.1 und 5.1.2).

Bei direkt nebeneinanderliegenden Arbeitsplätzen muss die Bewegungsfläche je Platz mindestens 1,20 m breit sein (Nr. 5.1.4). Bewegungsflächen dürfen sich nicht mit den Bewegungsflächen anderer Arbeitsplätze, mit Verkehrswegen oder mit Stell- und Funktionsflächen von Möbeln überschneiden (Nr. 5.1.5 Abs. 1). Ausgenommen sind Dinge, die nur die Person am jeweiligen Platz selbst nutzt – etwa der eigene Rollcontainer oder die Auszüge und Türen des eigenen Schranks (Nr. 5.1.5 Abs. 2). Für die Möblierung heißt das: Gemeinsam genutzte Schränke und Wege brauchen eigene Flächen außerhalb der Bewegungsfläche.

Passt Ihre Planung zu den Vorgaben? Wir prüfen Flächen, Bewegungsflächen und Möblierung.

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Wie hell muss ein Büro sein?

Für Schreiben, Lesen und Datenverarbeitung sind mindestens 500 Lux vorgeschrieben (ASR A3.4, Anhang 3 Nr. 4.2).

Bereich im BüroBeleuchtungsstärke mindestensFarbwiedergabe mindestens
Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung500 lxRa 80
Ablegen, Kopieren300 lxRa 80
Technisches Zeichnen von Hand750 lxRa 80
Archive200 lxRa 80
Empfangstheke300 lxRa 80
Eingangshallen200 lxRa 80

Quelle: ASR A3.4, Anhang 3 Nr. 3.11, 3.12 und 4.1 bis 4.4.

Rund um einen Arbeitsplatz mit 500 lx muss der Umgebungsbereich im Mittel mindestens 300 lx erreichen (ASR A3.4, Nr. 6.2 Abs. 5).

Tageslicht und Sichtverbindung nach außen

Ein Büro hat ausreichend Tageslicht, wenn am Arbeitsplatz ein Tageslichtquotient von mehr als 2 % erreicht wird oder die Fensterfläche mindestens ein Zehntel der Raumgrundfläche beträgt (ASR A3.4, Nr. 5.1 Abs. 3).

  • Größe der Sichtverbindung: In Räumen bis 600 m² mindestens ein Zehntel der Grundfläche, in größeren Räumen mindestens 60 m² (ASR A3.4, Nr. 4.2.2 Abs. 2).
  • Mindestfläche: Die Sichtverbindung soll insgesamt mindestens 1,25 m² groß sein, bei Raumtiefen über 5 m mindestens 1,50 m² (Nr. 4.2.2 Abs. 3).
  • Fensternahe Plätze bevorzugen (Nr. 5.1 Abs. 3).

Lichtplanung und Möblierung hängen eng zusammen: Raumteiler, hohe Schränke und die Ausrichtung der Schreibtische beeinflussen, wie viel Tageslicht ankommt und ob Blendung entsteht. Hinweise zur Ausrichtung am Arbeitsplatz finden Sie auf der Seite zum ergonomischen Arbeitsplatz.

Welche Lärmwerte gelten im Büro?

Bei Tätigkeiten mit hoher Konzentration darf der Beurteilungspegel höchstens 55 dB(A) betragen, bei allgemeinen Bürotätigkeiten höchstens 70 dB(A) (ASR A3.7, Nr. 5.1).

Für Büroräume nennt die ASR zudem Höchstwerte für die Nachhallzeit im unbesetzten Raum: 0,6 s im Mehrpersonen- und Großraumbüro, 0,8 s im Ein- und Zweipersonenbüro (ASR A3.7, Nr. 5.2.1). Ausführlich erklärt und mit Maßnahmen: Raumakustik im Büro.

Was gilt für Bildschirmarbeitsplätze?

Bildschirmarbeitsplätze müssen ergonomisch gestaltet sein: mit Platz für wechselnde Haltungen, reflexionsfreien Flächen und einstellbaren Bildschirmen (ArbStättV, Anhang Nr. 6).

Tischmaße, Tischhöhen und die richtige Bildschirmposition fasst die Seite Ergonomischer Büroarbeitsplatz zusammen.

Checkliste für die Büroplanung

  • Grundfläche: mindestens 8 m² + 6 m² je weiterem Platz; Richtwert 8–10 m² (Zellenbüro) bzw. 12–15 m² (Großraum)
  • Lichte Raumhöhe passend zur Grundfläche
  • Bewegungsfläche je Arbeitsplatz mindestens 1,50 m², nicht von Möbeln oder Wegen überlagert
  • Sichtverbindung nach außen und ausreichend Tageslicht, fensternahe Arbeitsplätze
  • 500 lx am Arbeitsplatz, 300 lx im Umfeld, Ra 80
  • Nachhallzeit und Geräuschquellen im Blick – laute und leise Zonen trennen
  • Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch einstellbar

Häufige Fragen zur Arbeitsstättenverordnung

Wie viele Quadratmeter braucht ein Büroarbeitsplatz?

Mindestens 8 m² für den ersten und 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz im Raum (ASR A1.2, Nr. 5 Abs. 3). Als Richtwert inklusive Möblierung nennt die ASR 8 bis 10 m² im Zellenbüro und 12 bis 15 m² im Großraumbüro (Nr. 5 Abs. 4).

Wie viel Lux braucht ein Büroarbeitsplatz?

Für Schreiben, Lesen und Datenverarbeitung mindestens 500 Lux, im Umfeld des Arbeitsplatzes mindestens 300 Lux (ASR A3.4, Anhang 3 Nr. 4.2 und Nr. 6.2 Abs. 5).

Sind Büros ohne Fenster erlaubt?

Grundsätzlich brauchen Arbeitsräume eine Sichtverbindung nach außen und ausreichend Tageslicht. Für fensterlose Räume, deren Einrichtung vor dem 3. Dezember 2016 abgeschlossen oder begonnen war, gilt Bestandsschutz – allerdings nur so lange, bis ein wesentlicher Umbau oder eine wesentliche Erweiterung ansteht (ASR A3.4, Nr. 2 Abs. 2). Weitere Ausnahmen regelt die ArbStättV im Anhang Nr. 3.4; im Zweifel klärt das die Gefährdungsbeurteilung.

Sind die ASR verbindlich?

Die ASR konkretisieren die Arbeitsstättenverordnung. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Wer abweicht, muss die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz auf andere Weise erreichen (ArbStättV, § 3a Abs. 1).

Quellen

  1. Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV), § 3a und Anhang. gesetze-im-internet.de
  2. Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“, Ausgabe September 2013, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 241, Nr. 5 bis 7. baua.de
  3. Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“, Ausgabe Mai 2023, Nr. 2, 4.2.2, 5.1, 6.2 und Anhang 3. baua.de
  4. Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.7 „Lärm“, Ausgabe März 2021, Nr. 5.1 und 5.2.1. baua.de

Werte in eigenen Worten wiedergegeben. Maßgeblich ist der im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gemachte Text. Diese Übersicht ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung und keine Rechtsberatung.

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